Art. 48 32016D1351
Dem Bediensteten auf Zeit, der bei Schichtarbeit, die von der Agentur auf Grund dienstlicher Erfordernisse oder auf Grund von Betriebssicherheitsvorschriften verfügt worden ist und von ihr als üblich und ständig angesehen wird, verpflichtet ist, regelmäßig nachts, an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen zu arbeiten, können Vergütungen gewährt werden.Die Anstellungsbehörde legt die Gruppen der betreffenden Bediensteten auf Zeit, die Bedingungen für die Gewährung und die Sätze dieser Vergütungen fest.Die normale Arbeitszeit eines Bediensteten auf Zeit im Schichtdienst darf die normale jährliche Gesamtarbeitszeit nicht überschreiten.