Gesetze
Gesetz wird geladen …
Artikel 1 Die Bediensteten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 48 Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden wie folgt durch Freizeit abgegolten oder vergütet werden: a) Für jede Überstunde ist als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonn- und Feiertag geleistet, so sind als Ausgleich zwei Stunden Freizeit zu gewähren; Freizeit als Überstundenausgleich wird unter Berücksichtigung der dienstlichen Erfordernisse und der Wünsche des Bediensteten gewährt. b) Ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich gewesen, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet worden sind, durch Dienstbefreiung abzugelten, so gewährt die Anstellungsbehörde eine Vergütung der nicht durch Freizeit abgegoltenen Überstunden in Höhe von 0,56 % des Monatsgrundgehalts für jede Überstunde anhand der unter Buchstabe a getroffenen Regelung. c) Ein Ausgleich oder eine Vergütung für Überstunden wird nur dann gewährt, wenn die zusätzliche Dienstleistung länger als 30 Minuten gedauert hat. Artikel 2 Fahrzeiten bei Dienstreisen gelten nicht als Überstunden im Sinne dieses Anhangs. Arbeitsstunden, die am Dienstreiseort über die normale Arbeitszeit hinaus geleistet werden, können durch Verfügung der Anstellungsbehörde durch Freizeit abgegolten oder gegebenenfalls vergütet werden. Artikel 3 Abweichend von den Artikeln 1 und 2 können Überstunden, die von bestimmten unter besonderen Bedingungen arbeitenden Gruppen von Bediensteten der Besoldungsgruppen AST 1 bis AST 4 geleistet werden, durch eine Pauschalzulage vergütet werden; die Höhe dieser Zulage sowie Voraussetzungen und Verfahren für ihre Gewährung werden von der Anstellungsbehörde nach Anhörung der Personalvertretung festgelegt.
Der Bedienstete auf Zeit darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit…
Die Artikel 42 bis 58 gelten entsprechend. Vertragsbedienstete der Funktionsgruppe IV haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden…
Der Bedienstete auf Zeit kann vorübergehend mit der Verwaltung eines Dienstpostens in einer Besoldungsgruppe seiner Funktionsgruppe betraut werden, die höher…
Artikel 1 Die Beamten der Besoldungsgruppen SC 1 bis SC 6 und AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Artikels 56 des Statuts Anspruch darauf, dass die von ihnen…
Für jede Überstunde sind als Ausgleich eineinhalb Stunden Freizeit zu gewähren; wurde die Überstunde jedoch zwischen 22 Uhr und 7 Uhr oder an einem Sonntag oder…
Sind die Bediensteten über die in Absatz 2 vorgesehene Arbeitszeit hinaus tätig, so haben sie Anspruch auf Freizeitausgleich oder Überstundenvergütung. Als…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.