Art. 47 32016D1351
Der Bedienstete auf Zeit darf nur in dringenden Fällen oder bei außergewöhnlichem Arbeitsanfall zur Leistung von Überstunden herangezogen werden; zu Nachtarbeit sowie zu Sonntags- und Feiertagsarbeit bedarf es einer Ermächtigung nach einem von der Anstellungsbehörde festgelegten Verfahren. Die Gesamtzahl der von einem Bediensteten auf Zeit geforderten Überstunden darf in einem Zeitraum von sechs Monaten 150 abgeleistete Stunden nicht überschreiten.Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe AD und der Funktionsgruppe AST 5 bis 11 haben keinen Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten oder vergütet werden.Bedienstete auf Zeit der Funktionsgruppe AST 1 bis AST 4 haben nach Maßgabe des Anhangs III Anspruch darauf, dass die von ihnen geleisteten Überstunden durch Dienstbefreiung abgegolten werden; ist es aus dienstlichen Gründen nicht möglich, die Überstunden innerhalb eines Monats nach Ablauf des Monats, in dem sie geleistet wurden, durch Dienstbefreiung abzugelten, so haben die Bediensteten auf Zeit der genannten Laufbahngruppen Anspruch auf eine Vergütung.