Art. 51 32016D1351
Dem Bediensteten auf Zeit steht nach den gleichen Regeln, wie sie von den Unionsorganen im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt sind, für jedes Kalenderjahr ein Jahresurlaub von mindestens vierundzwanzig und höchstens dreißig Arbeitstagen zu.Neben dem Jahresurlaub kann ihm in Ausnahmefällen auf Antrag Dienstbefreiung gewährt werden. Die Bedingungen für diese Beurlaubungen sind in Anhang II geregelt.