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1. Soweit die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festlegen müssen, bemühen sie sich, dass dies innerhalb der Frist für die erste Überprüfung ihrer Anfangsbewertung und der Beschreibung eines guten Umweltzustands gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG (15. Juli 2018) erfolgt.
2. Sind die Mitgliedstaaten nicht in der Lage, Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene innerhalb der Frist gemäß Absatz 1 festzulegen, legen sie diese schnellstmöglich danach fest und übermitteln der Kommission in der Mitteilung gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG bis zum 15. Oktober 2018 eine Rechtfertigung.
3. Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in…
Die von den Mitgliedstaaten anzuwendenden Kriterien und methodischen Standards, die eine Änderung nicht wesentlicher Elemente dieser Richtlinie durch Ergänzung…
einen Zeitrahmen für die Festlegung von Schwellenwerten, Listen von Bewertungselementen und methodischen Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene,…
Die Kommission nimmt nach dem in Artikel 28 Absatz 5 genannten Verfahren Änderungen der Anhänge dieser Verordnung an, die aufgrund folgender Gegebenheiten…
1. Zur Durchführung dieses Beschlusses wenden die Mitgliedstaaten die im Anhang festgelegten primären Kriterien und die zugehörigen methodischen Standards,…
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG diejenigen im Einklang mit diesem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.