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Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission im Rahmen der Mitteilung gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG diejenigen im Einklang mit diesem Beschluss durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene festgelegten Bewertungselemente, Schwellenwerte und methodischen Standards, die er als Teil seiner Reihe von Merkmalen für die Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG zu verwenden beschließt.
Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des…
Die Mitgliedstaaten sollten die in diesem Beschluss festgelegten Kriterien, methodischen Standards, Spezifikationen und standardisierten Verfahren für die…
Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der…
Es muss unbedingt dafür Sorge getragen werden, dass die Elemente gemäß Anhang III der Richtlinie 2008/56/EG mit den qualitativen Deskriptoren gemäß Anhang I der…
3. Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in…
Gemäß Artikel 9 Absatz 2 bzw. Artikel 10 Absatz 2 der Richtlinie 2008/56/EG haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2012 auf der Grundlage der gemäß Artikel 8 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.