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1. In Fällen, in denen die Mitgliedstaaten im Rahmen dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unions-, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festlegen müssen, gilt für diese Werte Folgendes:
Sie sind Teil der Reihe von Merkmalen, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung des guten Umweltzustands verwenden;
sie stehen mit dem Unionsrecht im Einklang;
sie geben gegebenenfalls das Qualitätsniveau an, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und werden in Beziehung zu einem Referenzzustand gesetzt;
sie werden auf geeigneten geografischen Ebenen festgelegt, um den unterschiedlichen biotischen und abiotischen Merkmalen der Regionen, Unterregionen und Unterteilungen Rechnung zu tragen;
sie werden nach dem Vorsorgeprinzip und unter Berücksichtigung der potenziellen Risiken für die Meeresumwelt festgelegt;
sie sind zwischen unterschiedlichen Kriterien konsistent, wenn sie denselben Ökosystembestandteil betreffen;
sie basieren auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen;
sie basieren auf Daten aus Langzeitreihen, sofern verfügbar, damit der optimale Wert bestimmt werden kann;
sie spiegeln die natürliche Dynamik von Ökosystemen wider, einschließlich Räuber-Beute-Beziehungen sowie hydrologischer und klimatischer Schwankungen, und tragen auch der Tatsache Rechnung, dass Ökosysteme oder Teile davon, deren Zustand sich verschlechtert hat, sich auf einen Zustand erholen können, der die vorherrschenden physiografischen, geografischen, klimatischen und biologischen Bedingungen widerspiegelt, anstatt wieder in einen spezifischen früheren Zustand zurückzukehren.
sie stimmen, sofern dies praktikabel und angemessen ist, mit einschlägigen Werten überein, die im Rahmen regionaler institutioneller Kooperationsstrukturen festgesetzt wurden, einschließlich derjenigen, die in regionalen Meeresübereinkommen vereinbart wurden.
2. Bis die Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieses Beschlusses durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene Schwellenwerte festgelegt haben, können sie auf Folgendes zurückgreifen, um auszudrücken, inwieweit ein guter Umweltzustand erreicht wird: Dabei sind, soweit möglich, die Grundsätze gemäß Absatz 1 Buchstaben a bis i zu beachten.
nationale Schwellenwerte, sofern die Verpflichtung zur regionalen Zusammenarbeit gemäß den Artikeln 5 und 6 der Richtlinie 2008/56/EG eingehalten wird;
Richtungstrends der Werte;
belastungsbasierte Schwellenwerte als Proxywerte.
3. Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in dem Maße erreicht werden, das nach der Definition des betreffenden Mitgliedstaats gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG einen guten Umweltzustand beschreibt, prüfen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls, ob Maßnahmen gemäß Artikel 13 der Richtlinie getroffen oder weitere Forschungsarbeiten und Untersuchungen durchgeführt werden sollten.
4. Von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegte Schwellenwerte können unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts regelmäßig überprüft und bei Bedarf rechtzeitig für die Überprüfungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/56/EG geändert werden.
In Fällen, in denen keine Schwellenwerte existieren, sollten die Mitgliedstaaten durch Zusammenarbeit auf Unionsebene, regionaler oder subregionaler Ebene…
einen Zeitrahmen für die Festlegung von Schwellenwerten, Listen von Bewertungselementen und methodischen Standards durch Zusammenarbeit auf Unionsebene,…
Die Schwellenwerte sollten gegebenenfalls dem Qualitätsniveau entsprechen, das für ein Kriterium die Erheblichkeit einer Beeinträchtigung widerspiegelt, und in…
Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien für die Zwecke des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des…
1. Soweit die Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss Schwellenwerte, Listen von Bewertungselementen oder methodische Standards durch Zusammenarbeit auf…
Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten Schwellenwerte können auf nationaler Ebene, auf Ebene der Flussgebietseinheit oder des im Hoheitsgebiet eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.