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Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG muss die Gesamtbelastung infolge menschlicher Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleiben, das mit der Erreichung eines guten Umweltzustands vereinbar ist und das die Fähigkeit der Meeresökosysteme, auf vom Menschen verursachte Veränderungen zu reagieren, nicht beeinträchtigt. Dies kann gegebenenfalls bedeuten, dass Schwellenwerte für bestimmte Belastungen und deren Umweltauswirkungen nicht unbedingt in allen Teilen der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten erreicht werden müssen, sofern die Verwirklichung der Ziele der Richtlinie 2008/56/EG dadurch nicht beeinträchtigt und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung mariner Güter und Dienstleistungen ermöglicht wird.
Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der…
Es müssen Schwellenwerte festgelegt werden, die Teil der von den Mitgliedstaaten bei der Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der…
Um künftige Aktualisierungen der Anfangsbewertung der Meeresgewässer der Mitgliedstaaten und deren Beschreibung eines guten Umweltzustands zu erleichtern und…
3. Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in…
Die Mitgliedstaaten sollten die notwendigen Maßnahmen treffen, um einen guten Umweltzustand in der Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Es ist jedoch…
Die Richtlinie 2008/56/EG verfolgt als eines ihrer zentralen Anliegen die Berücksichtigung der kumulativen Auswirkungen aller Aktivitäten auf die Meeresumwelt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.