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Es müssen Schwellenwerte festgelegt werden, die Teil der von den Mitgliedstaaten bei der Beschreibung des guten Umweltzustands gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/56/EG verwendeten Reihe von Merkmalen sind, und es ist festzulegen, in welchem Ausmaß die Schwellenwerte erreicht werden sollen. Schwellenwerte allein stellen somit keine Beschreibung eines guten Umweltzustands durch die Mitgliedstaaten dar.
Für jeden der in Anhang I der Richtlinie 2008/56/EG aufgeführten qualitativen Deskriptoren sind auf der Grundlage der indikativen Listen in Anhang III der…
3. Soweit Schwellenwerte, einschließlich derjenigen, die von den Mitgliedstaaten gemäß diesem Beschluss festgelegt wurden, für ein bestimmtes Kriterium nicht in…
Die Mitgliedstaaten sollten das Ausmaß, in dem ein guter Umweltzustand erreicht wird, ausdrücken als den Teil ihrer Meeresgewässer oder den Teil der…
Die Mitgliedstaaten können Schwellenwerte oder Kriterien festlegen, um zu bestimmen, welche dieser Projekte wegen der Erheblichkeit ihrer Auswirkungen auf die…
Kriterien und methodische Standards gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG, die die Mitgliedstaaten zur Beschreibung einer Reihe von Merkmalen des…
Gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 2008/56/EG muss die Gesamtbelastung infolge menschlicher Tätigkeiten auf ein Maß beschränkt bleiben, das mit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.