Erwägungsgrund 2 32018D0146
Das Abkommen wurde am 12. Dezember 2006 gemäß dem Beschluss 2006/959/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten unterzeichnet. Das Abkommen wurde von allen Mitgliedstaaten außer Bulgarien, Rumänien und Kroatien ratifiziert. Die letztgenannten Mitgliedstaaten sollen dem Abkommen gemäß Artikel 6 Absatz 2 ihrer jeweiligen Beitrittsakte beitreten.