Erwägungsgrund 5 32018D1222
Gemäß Artikel 43 Absatz 2 AEUV kann ein Rechtsakt der Union zur Umsetzung der Verträge erlassen werden, um Bestimmungen festzulegen, die für die Verwirklichung der Ziele der Gemeinsamen Agrarpolitik notwendig sind, wie das Verbot der Käfighaltung in der landwirtschaftlichen Erzeugung.