Erwägungsgrund 6 32018D1222
Soweit die geplante Bürgerinitiative auf Legislativvorschläge der Kommission zur Festlegung von Verboten in Bezug auf die landwirtschaftliche Erzeugung abzielt, liegt sie im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung nicht offenkundig außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt ist, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.