Erwägungsgrund 7 32018D1275
Die Kommission hat dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zusammensetzung des Auswahlausschusses unter dem Aspekt des geografischen Gleichgewichts, des Gleichgewichts zwischen Frauen und Männern und der angemessenen Vertretung der Rechtsordnungen der an der EUStA beteiligten Mitgliedstaaten ausgewogen sein muss.