Erwägungsgrund 4 32018D1275
Der Auswahlausschuss prüft die Bewerbungen für das Amt des Europäischen Generalstaatsanwalts und für das Amt eines Europäischen Staatsanwalts jeweils anhand der Anforderungen, die in Artikel 14 Absatz 2 bzw. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1939 festgelegt sind, einschließlich der Frage, ob die Bewerber jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten.