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Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung des Rates in Bezug auf verschiedene im Abkommen aufgeführte Angelegenheiten, einschließlich der Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss, und die Informationspflichten der Mitgliedstaaten während der vorläufigen Anwendung des Abkommens. Diese Bestimmungen sind entweder nicht erforderlich, oder sie sollten in Anbetracht des Urteils des Gerichtshofs vom 28. April 2015 in der Rechtssache C-28/12, Kommission gegen Rat , nicht weiter angewendet werden. Daher sollten all diese Bestimmungen ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet werden.
Der Beschluss 2007/829/EG des Rates wird aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 34 des vorliegenden Beschlusses bleiben Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 15 bis…
Artikel 2 des Beschlusses 2006/682/EG enthält Bestimmungen über die Festlegung der Standpunkte im Gemeinsamen Ausschuss während der vorläufigen Anwendung des…
Die Artikel 3 und 4 des Beschlusses 2010/417/EG enthalten Bestimmungen über die Beschlussfassung und die Vertretung in Bezug auf verschiedene in dem Abkommen…
Die Artikel 2 bis 5 des Beschlusses 2006/959/EG werden ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses nicht mehr angewendet.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 werden die Richtlinie 67/548/EWG des Rates und die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates mit…
Mit der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 wurden der Kommission gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates Befugnisse zur Durchführung einiger der Bestimmungen jener…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.