Erwägungsgrund 2 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Die Europäische Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN.
Erwägungsgrund 3 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADR und wenden dieses an; 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN und wenden dieses an.
Erwägungsgrund 2 32016D1795BESCHLUSS (EU) 2016/1795 DES RATES vom 29. September 2016 über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts
Die Union ist weder Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (im Folgenden „ADR“)…
Erwägungsgrund 8 32021D1055BESCHLUSS (EU) 2021/1055 DES RATES vom 21. Juni 2021 über den im Namen der Europäischen Union auf der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) zur Annahme des Beschlusses zur Ausweitung des Einleiteverbots für häusliches Abwasser auf Binnenschiffe, die zwischen 12 und 50 Fahrgäste befördern, zu vertretenden Standpunkt
Die Union ist nicht Vertragspartei des CDNI. Der Standpunkt der Union ist von den Mitgliedstaaten der Union vorzutragen, die Vertragsparteien des CDNI sind und…
Erwägungsgrund 8 32015D0799BESCHLUSS (EU) 2015/799 DES RATES vom 18. Mai 2015 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragspartei des Internationalen Übereinkommens der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation über Normen für die Ausbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst für Personal an Bord von Fischereifahrzeugen zu werden (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.
Erwägungsgrund 5 32019D0683BESCHLUSS (EU) 2019/683 DES RATES vom 9. April 2019 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarates über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu werden (SEV-Nr. 218)
Die Union kann nicht Vertragspartei des Übereinkommens werden, da nur Staaten Vertragsparteien des Übereinkommens sein können.