Erwägungsgrund 3 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADR und wenden dieses an; 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN und wenden dieses an.
Erwägungsgrund 2 32018D1485BESCHLUSS (EU) 2018/1485 DES RATES vom 28. September 2018 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkts zu den Änderungen der Anlagen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung
Die Union ist weder Vertragspartei des ADR noch des ADN. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragspartei des ADR und 13 Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des ADN.
Erwägungsgrund 9 32022D1663Der Standpunkt der Union im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen zum ADR und die Änderungen der dem ADR beigefügten Verordnungen muss von ihren…
Erwägungsgrund 2 32016D1795BESCHLUSS (EU) 2016/1795 DES RATES vom 29. September 2016 über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts
Die Union ist weder Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (im Folgenden „ADR“)…
Art. 2 32022D1663Der in Artikel 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien des ADR bzw. des ADN sind, im Hinblick auf die Änderungen der Anlagen…
Erwägungsgrund 4 32006D0616BESCHLUSS DES RATES vom 24. Juli 2006 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Gemeinschaft — des Zusatzprotokolls gegen die Schleusung von Migranten auf dem Land-, See- und Luftweg zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität in Bezug auf diejenigen Bestimmungen des Zusatzprotokolls, die in den Anwendungsbereich der Artikel 179 und 181a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft fallen (2006/616/EG)
Einige Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Protokolls; in anderen Mitgliedstaaten ist das Ratifizierungsverfahren im Gange.