Erwägungsgrund 5 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Die Änderungen, die im Zweijahreszeitraum 2018-2020 von der WP.15 und vom ADN-Verwaltungsausschuss in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter auf der…
Erwägungsgrund 4 32016D1795BESCHLUSS (EU) 2016/1795 DES RATES vom 29. September 2016 über die Festlegung des im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkts
In den Jahren 2014 bis 2016 haben die Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15) und der ADN-Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 14 des ADR…
Erwägungsgrund 4 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen dieses Übereinkommens vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die…
Erwägungsgrund 3 32018D1485Nach Artikel 14 des ADR kann jede Vertragspartei eine oder mehrere Änderungen der Anlagen des ADR vorschlagen. Die Arbeitsgruppe für die Beförderung…
Erwägungsgrund 7 32018D1485Alle vorgeschlagenen Änderungen sind gerechtfertigt und sinnvoll und sollten daher von der Union unterstützt werden. Daher sollte der im Namen der Union zu…
Art. 1 Abs. 1 32020D1421BESCHLUSS (EU) 2020/1421 DES RATES vom 1. Oktober 2020 über den im Namen der Europäischen Union bezüglich der Änderungen der Anlagen zum Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) und der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung zu vertretenden Standpunkt
Der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt zu den Änderungen der Anlagen des ADR, die von der Arbeitsgruppe für die Beförderung gefährlicher Güter (WP.15)…