Art. 1 32018D1498
Die folgenden Maßnahmen, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar:
die Übertragung der im Zuge von Strafverfahren gegen die ehemaligen Eigentümer von Ilva beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von 1,1 Mrd. EUR im Wege der privaten Vergleichsvereinbarung mit Ilva;
das Gesetzesdekret Nr. 101/2013 vom 11. August 2014 und dessen Artikel 12 Absatz 5 über als Masseverbindlichkeiten einzustufende Kredite in ihrer Anwendung auf einen Privatkredit über 250 Mio. EUR;
die am 5. März 2015 zwischen Fintecna und Ilva auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 1/2015 vom 4. März 2015 erzielte Vergleichsvereinbarung über den Betrag von 156 Mio. EUR.