Art. 3 32018D1498
Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt wurden, vom Empfänger zurück.
Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen dem Empfänger zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 82 vom 25.3.2008, S. 1 ). zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der KommissionVerordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1 ). anhand der Zinseszinsformel berechnet.
Italien passt innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses alle ausstehenden Beihilfezahlungen, die auf der Grundlage der in Artikel 2 genannten Maßnahmen gewährt werden, an die in den Erwägungsgründen 190 und 213 dieses Beschlusses dargelegten marktüblichen Bedingungen an.