Art. 8 32018D1544
(1)
Dieser Beschluss gilt bis zum 16. Oktober 2026 . Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft.
(2)
Die in Artikel 3 Absätze 7, 8 und 9 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.