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Nach der einseitigen Vorwegnahme der Umsetzung der in Anhang I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens enthaltenen Liste der Zugeständnisse mithilfe der in der Verordnung (EU) Nr. 374/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen autonomen Handelspräferenzen hat die Union die von den Vertragsparteien vereinbarten besonderen Modalitäten der Umsetzung des Stufenplans (in „Abbaustufen“) bereits angewendet.
Der Standpunkt, der im Namen der Union im Assoziationsrat zur Ergänzung des Anhangs I-A des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens und im Handelssauschuss zur…
Es ist daher angezeigt, dass der Handelsausschuss einen Beschluss zur Neuberechnung des in Anhang I-C und Anhang I-D des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens…
Eine Klärung der Modalitäten des Zollabbaus wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates , im Zusammenhang mit der…
Mit der Verordnung (EU) Nr. 1150/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates wurde unter anderem eine Präzisierung für die spezifische, auf den Basiszollsatz…
Im Interesse der Eindeutigkeit des Abkommens ist eine entsprechende Präzisierung erforderlich, mit der die spezifische, auf den Basiszollsatz anzuwendende…
Nach Anhang I-C des Titels IV, Kapitel 1 des Abkommens, in dem der Stufenplan zum Abbau der Ausfuhrzölle für die Ukraine festgelegt ist, muss die entsprechende…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.