Beschluss (EU) 2018/1609 des Rates vom 28. September 2018 über den im Namen der Europäischen Union in der Arbeitsgruppe für verkehrsrelevante Zollfragen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) sowie im UNECE-Binnenverkehrsausschuss hinsichtlich der Annahme des Übereinkommens zur Erleichterung der Grenzübertrittsverfahren für Reisende, Gepäck und Frachtgepäck im internationalen Eisenbahnverkehr zu vertretenden Standpunkt
Die Mitgliedstaaten der Union können solche multilateralen und bilateralen Übereinkünfte auch ohne den Entwurf des Übereinkommens schließen. Was die Russische Föderation und einige andere in der OSJD vertretene Länder betrifft, scheint der rechtliche Rahmen ein solches Übereinkommen erforderlich zu machen, um den Abschluss multilateraler und bilateraler Übereinkünfte zu erleichtern.
Erwägungsgrund 6 32018D1609
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