Beschluss (EU) 2018/1730 des Rates vom 12. November 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Annahme von Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, zu vertreten ist
Auf ihrer zweiten Tagung vom 19. bis zum 23. November 2018 soll die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist (im Folgenden „Richtlinien“), beschließen.
Erwägungsgrund 3 32018D1730
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