Erwägungsgrund 5 32018D1730
Im Rahmen der intersessionalen Sachverständigenarbeiten, die mit dem von der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens auf ihrer ersten Tagung angenommenen Beschluss MC-1/18 eingeleitet wurden, trug die Union zur Überarbeitung des Entwurfs der Richtlinien bei. Die Union hielt es nicht für erforderlich, weitere Änderungen des aus diesen intersessionalen Arbeiten resultierenden überarbeiteten Richtlinienentwurfs vorzuschlagen.