Beschluss (EU) 2018/1730 des Rates vom 12. November 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Annahme von Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, zu vertreten ist
Die Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere Artikel 7 Absatz 3, ist mit den Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 2 des Übereinkommens vereinbar, wie sie durch den überarbeiteten Entwurf der Richtlinien ergänzt wurden.
Erwägungsgrund 6 32018D1730
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