Beschluss (EU) 2018/1730 des Rates vom 12. November 2018 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens von Minamata über Quecksilber im Zusammenhang mit der gemäß Artikel 10 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens vorgesehenen Annahme von Richtlinien zur umweltgerechten Zwischenlagerung von Quecksilber, das kein Quecksilberabfall ist, zu vertreten ist
Es ist angezeigt, den im Namen der Union auf der zweiten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens einzunehmenden Standpunkt festzulegen, denn die Richtlinien werden Rechtswirkung entfalten, weil die Vertragsparteien des Überein–kommens solche Richtlinien bei der Ergreifung von Maßnahmen zur Zwischenlagerung berücksichtigen müssen.
Erwägungsgrund 4 32018D1730
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