Erwägungsgrund 1 32018D1733
Das Handelsübereinkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden das „Übereinkommen“) wird mit Peru seit dem 1. März 2013 und mit Kolumbien seit dem 1. August 2013 vorläufig angewandt. Ecuador ist dem Übereinkommen durch ein Beitrittsprotokoll beigetreten' das seit dem 1. Januar 2017 vorläufig angewandt wird.