Erwägungsgrund 7 32018D1733
Gemäß Artikel 14 Absatz 3 des Übereinkommens werden in den Fällen des Artikels 12 Absatz 4 etwaige Beschlüsse von der EU-Vertragspartei und dem betreffenden unterzeichnenden Andenstaat gefasst und werden nur zwischen diesen Vertragsparteien wirksam. Die Angelegenheit fällt unter Artikel 12 Absatz 4, da sie ausschließlich die bilaterale Beziehung zwischen der EU-Vertragspartei und Kolumbien betrifft und bei einer bilateralen Sitzung des Unterausschusses „Geistiges Eigentum“ erörtert wurde.