Art. 1 32016D0289BESCHLUSS (EU) 2016/289 DER KOMMISSION vom 8. Juni 2015 über die staatliche Beihilfe SA.37792 (2014/C) (ex 2013/N), die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 3770) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die staatliche Beihilfe in Höhe von 96,9 Mio. EUR, die Slowenien zugunsten der Cimos-Gruppe gewähren will, ist im Sinne des Artikels 107 Absatz 3 Buchstabe c…
Art. 2 Abs. 2 32025D1167BESCHLUSS (EU) 2025/1167 DER KOMMISSION vom 29. November 2024 über die staatliche Beihilfe SA.50952 (2022/C) (ex 2018/FC) Deutschlands zugunsten der DB Cargo (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 8610) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Absatz 1 genannte Beihilfe ist vorbehaltlich der in Artikel 3 dieses Beschlusses festgelegten Bedingungen und der in Artikel 4 dieses Beschlusses…
Art. 2 32015D0162BESCHLUSS (EU) 2015/162 DER KOMMISSION vom 9. Juli 2014 zu den staatlichen Beihilfen Lettlands SA.36612 (2014/C) (ex 2013/NN) für Parex (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4550) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Die in Artikel 1 genannten Beihilfemaßnahmen sind mit dem Binnenmarkt nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV im Lichte der von Lettland eingegangenen…
Art. 2 32021D1885BESCHLUSS (EU) 2021/1885 DER KOMMISSION vom 20. April 2021 über die von Polen durchgeführte staatliche Beihilfe SA.43127 — 2018/C (ex 2015/NN) (ex 2015/N) zugunsten von Przewozy Regionalne sp. z o.o. (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 855) (Nur der polnische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)
Vorbehaltlich der unter den Artikeln 3 und 4 genannten Bedingungen sind die in Artikel 1 genannten Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags…
Art. 1 32025D2433BESCHLUSS (EU) 2025/2433 DER KOMMISSION vom 29. Juli 2025 über die Beihilferegelung SA.51501 (2021/C) (ex 2019/NN) (ex 2018/N) Tschechiens zugunsten von großen Unternehmen, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 5149) (Nur der tschechische Text ist verbindlich)
Die Regelung ist nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar.