Erwägungsgrund 3 32018D1893
Die Union beeinträchtigt nicht das Ergebnis des politischen Prozesses unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen über den endgültigen Status der Westsahara und hat immer wieder ihr Engagement für die Beilegung der Streitigkeiten in der Westsahara, die gegenwärtig von den Vereinten Nationen in die Liste der Hoheitsgebiet ohne Selbstregierung aufgenommen ist und derzeit in weiten Teilen durch das Königreich Marokko verwaltet wird, bekräftigt. Sie unterstützt voll und ganz die Bemühungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen und seines Persönlichen Gesandten, den Parteien dabei zu helfen, zu einer gerechten, dauerhaften und für beide Seiten annehmbaren politischen Lösung zu gelangen, die im Rahmen von Vereinbarungen, die den Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen gemäß den Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, insbesondere seiner Resolutionen 2152 (2014), 2218 (2015), 2385 (2016), 2351 (2017) und 2414 (2018), entsprechen, die Selbstbestimmung des Volkes von Westsahara ermöglichen würde.