Erwägungsgrund 8 32018D1893
Gleichwohl ergibt sich aus dieser Bewertung, dass die Vorteile für die Wirtschaft in der Westsahara, die sich durch die Gewährung der im Rahmen des Assoziationsabkommens vorgesehenen Zollpräferenzen für Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara ergeben, insbesondere die starke wirtschaftliche Hebelwirkung und die damit verbundene soziale Entwicklung, die im Rahmen der Konsultationen genannten Nachteile — darunter die extensive Nutzung der natürlichen Ressourcen und insbesondere der Grundwasserreserven, für die bereits Maßnahmen getroffen werden — insgesamt überwiegen.