Erwägungsgrund 2 32018D1907
Um ein effizientes Funktionieren des im Abkommen vorgesehenen Systems zur Erleichterung der Ausfuhr von Weinbauerzeugnissen zu gewährleisten, sollte die Kommission dazu ermächtigt werden, die in Artikel 2.28 vorgesehene Anerkennung der Selbstzertifizierung von Weinbauerzeugnissen im Namen der Union nach Artikel 2.29 Absatz 3 des Abkommens vorübergehend auszusetzen. Die Kommission sollte auch dazu ermächtigt werden, die vorübergehende Aussetzung dieser Anerkennung im Namen der Union nach Artikel 2.29 Absatz 4 des Abkommens zu beenden.