Erwägungsgrund 3 32018D1907
Im Einklang mit Artikel 218 Absatz 7 des Vertrags ist es angezeigt, dass der Rat die Kommission ermächtigt, im Namen der Union gewisse Änderungen des Abkommens zu billigen. Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Artikel 10.14 des Abkommens Änderungen von Anhang 10 Teil 2 des Abkommens zu billigen, nachdem sie sich mit dem vom Rat bestellten Sonderausschuss gemäß Artikel 207 Absatz 3 des Vertrags ins Benehmen gesetzt hat. Diese Ermächtigung sollte nicht für Änderungen an den Verpflichtungen nach Anhang 10 Teil 2 Abschnitt A Absatz 4 (Beschaffung von Waren und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Schienenverkehr) und Absatz 5 (Dienstleistungen) des Abkommens gelten. Die Kommission sollte auch ermächtigt werden, Änderungen von Anhang 14-A und Anhang 14-B des Abkommens zu billigen.