Erwägungsgrund 4 32018D1907
Nach seinem Artikel 23.5 ist dieses Abkommen nicht dahin gehend auszulegen, dass es Rechte oder Pflichten für Personen begründet; dies gilt unbeschadet derjenigen Rechte und Pflichten, die Personen aus anderem Völkerrecht erwachsen. Das Abkommen kann daher vor Gerichten der Union oder der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar geltend gemacht werden.