Erwägungsgrund 2 32018D1943
In dem Beschluss (GASP) 2017/2303 ist für die in dessen Artikel 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten eine Durchführungszeit von zwölf Monaten – ab dem Abschluss der Finanzierungsvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 – vorgesehen.