Erwägungsgrund 5 32018D1943
Die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2303 genannten Tätigkeiten, die im Ersuchen der OVCW vom 3. Oktober 2018 ausdrücklich erwähnt wurden, könnte ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen.
Die Fortsetzung der in Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2017/2303 genannten Tätigkeiten, die im Ersuchen der OVCW vom 3. Oktober 2018 ausdrücklich erwähnt wurden, könnte ohne jeden weiteren Mittelbedarf erfolgen.