Erwägungsgrund 17 32018D2027
Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstreckt sich auf das weitere Vorgehen, in Abhängigkeit vom Ergebnis der Arbeiten auf ICAO-Ebene. Die ICAO sollte über diese Bestimmungen in Kenntnis gesetzt werden.
Artikel 28b Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2003/87/EG erstreckt sich auf das weitere Vorgehen, in Abhängigkeit vom Ergebnis der Arbeiten auf ICAO-Ebene. Die ICAO sollte über diese Bestimmungen in Kenntnis gesetzt werden.