Erwägungsgrund 1 32018D2068
Der Rat hat am 22. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 764/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Marokko angenommen (im Folgenden „Abkommen“). Das Abkommen wurde in der Folge anschließend verlängert.