Erwägungsgrund 3 32018D2068
In seinem Urteil in der Rechtssache C-266/16 hat der Gerichtshof in seiner Antwort auf eine Vorlagefrage zur Vorabentscheidung über die Gültigkeit und Auslegung des Abkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokoll festgestellt, dass weder das Abkommen noch das dazugehörige Durchführungsprotokoll auf die an das Gebiet der Westsahara angrenzenden Gewässer Anwendung findet.