Erwägungsgrund 12 32018D2068
Diejenigen, die einer Teilnahme am Konsultationen nicht zustimmten, haben die Anwendung des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls auf die an die Westsahara angrenzenden Gewässer abgelehnt, da sie im Wesentlichen der Auffassung waren, dass solche Rechtsakte den Standpunkt des Königreichs Marokko bezüglich des Gebiets der Westsahara bekräftige. In den Bestimmungen des Fischereiabkommens und des dazugehörigen Durchführungsprotokolls deutet jedoch nichts darauf hin, dass mit ihm die Souveränität oder Hoheitsrechte des Königreichs Marokko über die Westsahara und die an sie angrenzenden Gewässer anerkannt würden. Darüber hinaus wird die Union ihre Anstrengungen zur Unterstützung des unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen eingeleiteten Prozesses der friedlichen Beilegung des Streits verstärken.