Erwägungsgrund 3 32020D0188
Am 13. Dezember 2018 beschloss der EZB-Rat, dass bestimmte Parameter des APP ab dem 1. Januar 2019 angepasst werden sollen, um die Ziele des Programms zu erreichen. Konkret beschloss der EZB-Rat, die Nettoankäufe von Vermögenswerten im Rahmen des APP am 31. Dezember 2018 einzustellen. Der EZB-Rat bestätigte seine Absicht, die Tilgungsbeträge der im Rahmen des APP erworbenen Wertpapiere weiterhin bei Fälligkeit für längere Zeit über den Zeitpunkt hinaus, zu dem der EZB-Rat mit der Erhöhung der Leitzinsen der EZB beginnt, vollumfänglich wieder anzulegen und in jedem Fall so lange wie erforderlich, um günstige Liquiditätsbedingungen und eine umfangreiche geldpolitische Akkommodierung aufrechtzuerhalten.