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Ausnahmsweise wurden durch den Beschluss EZB/2013/13 die auf von der Republik Zypern begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwendenden Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte zeitweilig ausgesetzt. Nachdem eine Maßnahme des Schuldenmanagements durch die Republik Zypern abgeschlossen wurde und nach der Bestätigung, dass sie die Auflagen des für sie geltenden Anpassungsprogramms in den Bereichen Wirtschaft und öffentliche Finanzen erfüllt, stellte der Beschluss EZB/2013/22 die Notenbankfähigkeit der von der Republik Zypern begebenen oder in vollem Umfang garantierten marktfähigen Schuldtitel für die geldpolitischen Geschäfte des Eurosystems wieder her, wobei diese Schuldtitel besonderen Abschlägen unterliegen, und legte fest, dass die Republik Zypern als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets gilt, der ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.
Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil…
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 1. April 2016 auf von der Republik Zypern…
Der EZB-Rat hat die Auswirkungen und fortlaufende Umsetzung des oben genanntenvorerwähnten ESM-Programms für Griechenland sowie das Bekenntnis der griechischen…
Derzeit gilt die Republik Zypern gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 8…
Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten gelten die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems gemäß Artikel 8 der…
Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten sieht Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 vor, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.