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Im Sinne von Artikel 1 Absatz 3, Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 gilt die Hellenische Republik nicht mehr als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiet, der ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt.
Die Mindestanforderungen des Eurosystems für die Bonitätsschwellenwerte gemäß der Leitlinie (EU) 2015/510 (EZB/2014/60), insbesondere gemäß Artikel 59 und Teil 4 Titel II, sind auf von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel anzuwenden.
Marktfähige Schuldtitel, die von der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, unterliegen den besonderen, in Anhang I der Leitlinie EZB/2014/31 festgelegten Abschlägen nicht mehr.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.