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Gemäß Artikel 1 der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Hellenischen Republik, der Bank of Greece und dem Hellenischen Finanzstabilitätsfonds (Hellenic Financial Stability Fund) vom 19. August 2015 läuft das derzeitige ESM-Programm am 20. August 2018 aus. Infolgedessen gilt die Hellenische Republik ab 21. August 2018 nicht mehr als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, für den ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds besteht. Demzufolge sind ab diesem Zeitpunkt die Bedingungen für die temporäre Aussetzung der Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems für von der Hellenischen Republik begebene oder in vollem Umfang garantierte marktfähige Schuldtitel gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 nicht mehr erfüllt.
Aufgrund eines Ersuchens der Republik Zypern wurde das Programm des Internationalen Währungsfonds mit Wirkung vom 7. März 2016 beendet . Gemäß Artikel 1 der…
Nach Ablauf des Finanzhilfeprogramms für Griechenland im Rahmen der vorhergehenden Europäischen Finanzstabilitätsfazilität (EFSF) bewilligte der Gouverneursrat…
Der EZB-Rat hat die Auswirkungen und fortlaufende Umsetzung des oben genanntenvorerwähnten ESM-Programms für Griechenland sowie das Bekenntnis der griechischen…
Am 8. Juli 2015 beantragte Griechenland Finanzhilfe aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (im Folgenden „ESM“) in Form eines dreijährigen Darlehens, und…
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 21. August 2018 auf von der Hellenischen…
Derzeit gilt die Hellenische Republik gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 6…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.