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Derzeit gilt die Hellenische Republik gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 8 dieser Leitlinie ein Programm der Europäischen Union/des Internationalen Währungsfonds erfüllt. Darüber hinaus bestimmt Artikel 8 Absatz 3 dieser Leitlinie, dass marktfähige Schuldtitel, welche von der Hellenischen Republik begeben oder in vollem Umfang garantiert wurden, den besonderen Abschlägen gemäß Anhang I dieser Leitlinie unterliegen.
Derzeit gilt die Republik Zypern gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Leitlinie EZB/2014/31 als Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets, der im Sinne von Artikel 8…
Im Sinne von Artikel 8 der Leitlinie EZB/2014/31 wird die Republik Zypern nicht länger als Mitgliedstaat angesehen, für den ein Programm der Europäischen…
Der EZB-Rat hat die Auswirkungen und fortlaufende Umsetzung des oben genanntenvorerwähnten ESM-Programms für Griechenland sowie das Bekenntnis der griechischen…
Der EZB-Rat hat daher beschlossen, dass die Standardkriterien und die Bonitätsschwellenwerte des Eurosystems ab 21. August 2018 auf von der Hellenischen…
Gemäß Artikel 1 der Vereinbarung über eine Finanzhilfefazilität zwischen dem Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), der Hellenischen Republik, der Bank of…
Abweichend von den Bonitätsanforderungen des Eurosystems für marktfähige Sicherheiten sieht Artikel 8 Absatz 2 der Leitlinie EZB/2014/31 vor, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.