Erwägungsgrund 4 32018D0224
Die restriktiven Maßnahmen sollten für die sieben Personen und die eine Organisation, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind, aufrechterhalten werden. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für die in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten fünf Personen verlängert werden.