Erwägungsgrund 7 32018D0254
Nach Artikel 19 Buchstabe b des Vertrags von Marrakesch wird die Union in ihrem Fall drei Monate nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde bei dem Generaldirektor der WIPO Vertragspartei des Vertrags von Marrakesch. Es ist angebracht, dieses Datum mit dem Zeitpunkt, ab dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2017/1564 umzusetzen haben, und dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung (EU) 2017/1563 gilt, in Einklang zu bringen. Die Hinterlegung der Ratifikationsurkunde sollte daher drei Monate vor dem Datum stattfinden, an dem die Mitgliedstaaten die Richtlinie (EU) 2017/1564 umzusetzen haben und die Verordnung (EU) 2017/1563 anwendbar wird.