Erwägungsgrund 5 32018D0262
Rechtsakte der Union zur Umsetzung der Verträge können erlassen werden:zur Festlegung der Kontrollen, denen Personen beim Überschreiten der Außengrenzen unterzogen werden (Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union — AEUV); zur Festlegung eines gemeinsamen europäischen Asylsystems (Artikel 78 Absatz 2 AEUV); für die Zwecke einer gemeinsamen Einwanderungspolitik, die in allen Phasen eine wirksame Steuerung der Migrationsströme, eine angemessene Behandlung von Drittstaatsangehörigen, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, sowie die Verhütung und verstärkte Bekämpfung von illegaler Einwanderung und Menschenhandel gewährleisten soll (Artikel 79 Absatz 2 AEUV); zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Rechte der Opfer von Straftaten, soweit dies zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension erforderlich ist (Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe c AEUV); zur Festlegung von Mindestvorschriften für die Festlegung von Straftaten und Strafen in bestimmten Bereichen (Artikel 83 Absätze 1 und 2 AEUV).