Erwägungsgrund 6 32018D0262
Was Ziel 2 der geplanten Bürgerinitiative anbelangt, so sind die Befugnisse der Union nach Artikel 83 AEUV begrenzt, da dieser Artikel der Europäischen Union zwar die Befugnis einräumt, Mindestvorschriften zur Definition von Straftaten zu erlassen, ihr jedoch nicht ermöglicht, den Mitgliedstaaten zu untersagen, andere Verhaltensweisen, auch im Zusammenhang mit der illegalen Einwanderung, nach eigenem Ermessen zu bestrafen.